Soziales
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Drei Säulen der Altersvorsorge

Nach der Rentenreform: Die Altersvorsorge der Zukunft wird sich grundlegend von dem heutigen Modell unterscheiden. Neben der gesetzlichen werden die private und betriebliche Rente an Bedeutung gewinnen.

31. Mai 2006

Seit Inkrafttreten der Rentenreform am 1. Januar 2002 baut die Altersvorsorge in Deutschland auf drei Säulen auf:

  1. gesetzliche Vorsorge,
  2. betriebliche Vorsorge,
  3. neu: staatlich geförderte private Altersvorsorge ("Riester-Rente").

Nachfolgend eine kurze Übersicht zur neuen privaten und betrieblichen Altersvorsorge.

1. Säule - Private Altersvorsorge

Versicherungen, Banken und Investmentgesellschaften haben auf die Reform der Altersvorsorge reagiert, und die Verbraucher können mittlerweile aus über 3.400 staatlich geförderten Produkten wählen. Grundsätzlich aber gibt es drei Alternativen zur privaten Altersvorsorge:

  1. Private Rentenversicherung: herkömmliche Altersvorsorge; bei nicht staatlich geförderten Versicherungsverträgen ist eine einmalige Auszahlung möglich.
  2. Fondsgebundene Rentenversicherung und Investmentfonds: Die Einzahlungen werden am Kapitalmarkt investiert, hohes Risiko bei hohen Renditechancen.
  3. Kapital-Lebensversicherung: Kombination aus Renten- und Lebensversicherung, bei der ein Teil der Einzahlungen zur Absicherung von Angehörigen im Todesfall dient.

Für alle Arten gilt:

  • Das angesammelte Vermögen (Einzahlungen und Zulagen zzgl. Zinsen und Zinseszinsen) ist im Alter von 60 Jahren verfügbar;
  • die Auszahlung erfolgt in festen oder steigenden monatlichen Raten;
  • auf jeden Fall muss am Ende der Einzahlungszeit das angesparte Geld zur Verfügung stehen ("Geld-zurück"-Garantie).

Eine private Altervorsorge macht auf jeden Fall Sinn. Nicht immer aber muss es eine staatlich geförderte sein. Eine "Riester-Rente" ist beispielsweise komplett einkommensteuerpflichtig, während bei nicht geförderten Renten nur der so genannte Ertragsanteil der Steuerpflicht unterliegt. Staatlich geförderte Renten unterliegen zudem zahlreichen Einschränkungen: Vorzeitige Auszahlungen oder eine Vererbung vor Rentenbeginn sind nur zulagenschädlich möglich, d.h.alle Förderbeträge müssen zurückgezahlt werden.

2. Säule - Betriebliche Altersvorsorge

Die betriebliche Altersvorsorge ist nicht neu. Seit Januar 2002 aber haben alle Beschäftigten einen Anspruch darauf, einen Teil ihres Gehalts oder Lohns im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge anzulegen. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist im Gegensatz zu früher nicht mehr erforderlich. Dieser entscheidet aber nach wie vor über die Art der betrieblichen Vorsorge:

  • Direktversicherung: besondere Art der Lebensversicherung; Arbeitgeber schließt für Arbeitnehmer ab;
  • Direktzusage: bislang gängigste Form der betrieblichen Altersversorgung; Verpflichtung des Arbeitgebers, seinem Mitarbeiter im Rentenalter Bezüge zu zahlen; ohne Eigenanteil der Beschäftigten; häufig an Bedingungen wie Dauer der Betriebszugehörigkeit geknüpft;
  • Unterstützungskasse: wie Direktzusage, wird aber von mehreren Unternehmen (aus einer Branche/Region) finanziert. Unterstützungskassen sind eigenständig;
  • Pensionskasse: wird von mehreren Unternehmen getragen; Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer leisten als Mitglieder selbst Beiträge, evtl. durch Arbeitgeberzuschüsse ergänzt; unter staatl. Aufsicht;
  • Pensionsfonds: wie Pensionskasse, aber Wahl der Geldanlageform ist frei.

Die staatliche Förderung der betrieblichen Altersvorsorge ist nicht unerheblich: Einzahlungen sind grundsätzlich steuerfrei (Ausnahme: Einzahlungen in Direktversicherungen werden pauschal mit 20 Prozent besteuert) und bis 2008 innnerhalb bestimmter Grenzen auch sozialversicherungsfrei (nur bei Pensionsfonds und -kassen). Auch der Arbeitgeber spart hier seinen Anteil zur Sozialversicherung.

Ansprüche auf Betriebsrente sind mit der Rentenreform 2001 "unverfallbar" geworden, denn seit 2002 ist mit einem Wechsel des Arbeitgebers nicht länger der mögliche Verlust der Betriebsrente verbunden. Vor der Reform konnte ein Wechsel des Arbeitgebers unter Umständen zu Lasten der betrieblichen Altersvorsorge gehen.

Ein möglicher Wechsel des Arbeitgebers wurde im Zuge der Reform auch durch eine Kürzung der Verfügbarkeitsfristen erleichtert. Gemeint ist dieVerfügbarkeit der Arbeitgeberanteile zur Betriebsrente durch den Arbeitnehmer: Bislang war dies nach zehn Jahren möglich, die Rentenreform hat diese Frist auf fünf Jahre halbiert. Arbeitnehmer können künftig also schon nach fünf Jahren den Arbeitgeber wechseln, ohne auf die in diesen Jahren gezahlten Beiträge des Arbeitgebers verzichten zu müssen. Die Anteile des Arbeitnehmers zur Betriebsrente sind sofort geschützt.

Wichtig im Zusammenhang mit dem Arbeitgeberbeitrag zur Betriebsrente ist die Ergänzung, dass Arbeitnehmer hierauf grundsätzlich keinen Anspruch haben. Der Zuschuss wird auf rein freiwilliger Basis, meist auf der Grundlage tarifvertraglicher Vereinbarungen gewährt. In aller Regel machen die Arbeitgeber ihren Zuschuss von der finanziellen Situation des Unternehmens abhängig.