Soziale Marktwirtschaft
Soziale Marktwirtschaft

Freiwillige Zustimmung zur Umverteilung

Aristoteles wollte die beiden Gerechtigkeitstypen komplementär verstanden wissen. Was aber, wenn die Frage nach dem internen Leistungsverhältnis der Bürger verschiedenartig beantwortet wird? Werden die Zuteilungen von Geld und Ehre dann ausgesetzt?

4. Februar 2006

Oder erhält eine Auffassung den Vorzug vor der anderen? Wenn ja, welche? Nach welchem Prinzip? Würden die Zuteilungen ausgesetzt, dann wäre die Idee der sozialen Gerechtigkeit letztlich pointenlos. Erhielte eine Auffassung den Vorzug, wäre die Komplementarität aufgehoben. Diese prinzipielle Spannung zwischen der kommutativen und der distributiven Gerechtigkeit scheint Aristoteles nicht ausreichend bedacht zu haben.

Vertreter moderner Theorien der sozialen Gerechtigkeit haben meistens eine von Aristoteles abweichende Auffassung. Das gilt nicht nur mit Blick auf die Parameter der Verteilungsgerechtigkeit, sondern auch hinsichtlich der Frage, ob man die soziale Gerechtigkeit als Ergänzung oder Begrenzung der kommutativen Gerechtigkeit zu begreifen habe. Darüber versuchen einige, die prinzipielle Spannung zwischen der ausgleichenden und der austeilenden Gerechtigkeit auszuräumen. Die Allgemeingültigkeit der kommutativen Gerechtigkeit voraussetzend, wollen sie mittels vermeintlich plausibler Postulate eine Brücke zur distributiven Gerechtigkeit schlagen. Das heißt, man versucht darzulegen, warum alle Beteiligten einer etwaigen im Namen der sozialen Gerechtigkeit erforderlichen Umverteilung freiwillig zustimmen würden. Im Falle eines erfolgreichen Versuches hätte man die ausgleichende Gerechtigkeit gewahrt und die austeilende Gerechtigkeit als deren Komplement eingeführt.

Was alle Beteiligten zur freiwilligen Zustimmung führen soll, wird allerdings kontrovers diskutiert. So wird seit John Rawls und seiner Theorie der Gerechtigkeit von vielen behauptet, daß alle Beteiligten unter dem Schleier der Unkenntnis, das heißt unter Mißachtung ihrer tatsächlichen individuellen Lage und Eigeninteressen, einer bestimmten Umverteilung beipflichteten. Andere wiederum glauben, die Neigung der Menschen zur Übereinkunft führe sie einhellig zur Auffassung, eine bestimmte Redistribution sei unabweisbar (so der amerikanische Philosoph Thomas Scanlon). Eine Gruppe um den englischen Sozialphilosophen Brian Barry meint, eine gewisse Umverteilung könne von allen unparteiisch gutgeheißen werden.

All diesen Auffassungen ist eines gemeinsam: Sie nennen zwar (unterschiedliche) Bedingungen, unter denen eine Redistribution Einstimmigkeit unter allen Beteiligten erzielen könnte. Sie erbringen aber nicht den Nachweis, daß diese Bedingungen in unserer Welt erfüllt sind. Sie verweisen nur auf fiktive, nicht aber auf reale Zustimmung unter den Beteiligten. Mehr noch: Sie postulieren ein Menschenbild, das - wie Antony Flew kommentierte - den bewährten empirischen Befunden zuwiderläuft: Menschen neigten nun einmal dazu, ihre eigenen Interessen zu verfolgen und sie fremden, divergierenden Interessen vorzuziehen. In der Kenntnis und im Bewußtsein unserer Interessen seien wir außerstande, in Unkenntnis unserer Interessen, unparteiisch oder vorrangig harmoniebedürftig zu entscheiden. Der Schleier der Unkenntnis setze Zombies voraus, aber keine lebenden Individuen.

Wie dem auch sei, den genannten Theorien sozialer Gerechtigkeit ist gemein, daß ihre Vertreter nicht alle Verteilungsergebnisse des Marktes, die unter Einhaltung der kommutativen Gerechtigkeit eintreten, prinzipiell anzweifeln und daß sie die austeilende Gerechtigkeit als Ergänzung zur ausgleichenden Gerechtigkeit verstanden wissen wollen. Hierin unterscheiden sie sich von anderen Verteilungstheorien, welche die Legitimität der Verteilungsergebnisse grundsätzlich bezweifeln und die distributive Gerechtigkeit als Legitimierung der geforderten Verteilungskorrekturen einführen.

Die Vertreter jener Auffassung - zum Beispiel die Philosophen Joel Feinberg und James Griffin - argumentieren dabei, daß jeder Gütererwerb, jede Markttransaktion bestimmte gewachsene Güter (zum Beispiel Traditionen, Sitten, Gebräuche und ähnliches) nutze, die allen Mitgliedern der Gesellschaft gleichermaßen gehörten. Wer mehr erwerbe als andere, nutze diese Güter des gemeinsamen "Pools" mehr als andere. Daher sei es recht und billig, daß er die anderen wegen seines höheren Individualnutzens "entschädige" und damit das Marktergebnis korrigiere. Täte er dies nicht, dann mißachtete er das (Mit-)Eigentum der anderen. Und da nun mal keine Markttransaktion ohne partielle Nutzung der Poolgüter stattfinde, sei jedes unkorrigierte Verteilungsergebnis ungerecht - ungeachtet der Tatsache, daß die Marktakteure im Sinne herkömmlicher Gerechtigkeit beanstandungslos gehandelt hätten.

© Alle Rechte vorbehalten. Frankfurter Allgemeine Zeitung GmbH, Frankfurt. Zur Verfügung gestellt vom Frankfurter Allgemeine Archiv