Regierungspolitik im Deutschland-Check
Experten-Check Vermögensteuer

"Es geht an die Substanz"

Einige Bundesländer wollen die 1997 ausgesetzte Vermögensteuer wieder einführen. Die Wissenschaftler des IW Köln warnen davor. Der Verwaltungsaufwand sei hoch, die Steuer verfassungsrechtlich problematisch und die Abgabenbelastung von Unternehmen und privaten Haushalten würde stark ansteigen. Die Experten vergeben 0 von 5 möglichen Sternen.

22. Februar 2013

Umfrage: Ökonomen gegen Vermögensteuer

Was ist geplant, was wird diskutiert?

Die Bundesländer Baden-Württemberg, Hamburg, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz planen eine Bundesratsinitiative zur Wiedereinführung der Vermögensteuer. Deren Erhebung war 1997 ausgesetzt worden. Das erwartete Aufkommen von 11,5 Milliarden Euro soll den Bundesländern zustehen.  

Zu diesem Zweck haben sie einen Gesetzentwurf zur Wiederbelebung der Vermögensteuer erarbeitet. Dieser beinhaltet:

  • Einheitlicher Steuersatz von 1 Prozent.
  • Persönlicher Freibetrag für natürliche Personen von 2 Mio. Euro, Verdoppelung bei Zusammenveranlagung.
  • Abschmelzung des Freibetrages bis auf 500.000 um den Wert des 2 Mio. übersteigenden Anteils des Vermögens.
  • Vermögensteuerpflicht für juristische Personen (Unternehmen) ohne Freibetrag, aber mit einer Freigrenze von 200.000 Euro. D.h. das Vermögen bleibt nur steuerfrei, wenn der Gesamtwert unter 200.000 Euro liegt.
  • Vermeidung einer Doppelbesteuerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften durch Einführung eines Halbvermögensprinzips. D.h. das Vermögen der AG oder GmbH ist zur Hälfte steuerpflichtig und die Gesellschaftsanteile des Eigentümers ebenfalls.
0 Sterne

Bewertung durch das IW Köln: 0 von 5 Sternen

  • Die Vermögensteuer kann als zusätzliche Steuer auf Kapitaleinkommen angesehen werden. Denn sie schmälert zunächst den Kapitalertrag und wenn dieser zur Zahlung der Steuer nicht ausreicht, greift sie sogar die Substanz an.
  • Eine Argumentation, die zu ihrer Rechtfertigung herangezogen wird, lautet, dass Kapitalerträge durch die Abgeltungssteuer gegenüber anderen Einkunftsarten steuerlich bevorteilt seien. Allerdings greift diese Begründung zu kurz, insbesondere bei Unternehmenserträgen. Denn diese sind bereits mit Unternehmenssteuern vorbelastet. Bei einem Gewerbesteuerhebesatz von 440 Prozent beträgt die tarifliche Belastung ausgeschütteter Gewinne von Kapitalgesellschaften 49,3 Prozent. Sie liegt damit fast 2 Prozentpunkte über der Maximalbelastung von Arbeitseinkünften (45 Prozent Reichensteuer + Solidaritätszuschlag = 47,5 Prozent)  
  • Mit der geplanten Ausgestaltung greift die Vermögensteuer sowohl bei der Ersparnisbildung der privaten Haushalte als auch bei den Investitionen der Unternehmen zu. Durch die geringe Freigrenze für Unternehmen kann schon bei vielen mittelständischen Unternehmen von einer vollen Vermögensteuerpflicht ausgegangen werden. Welcher Anteil des Gesamtaufkommens von 11,5 Milliarden Euro auf Unternehmen entfällt, ist im Gesetzentwurf nicht angeben.  
  • Die ehemals in Deutschland erhobene Vermögensteuer war als Sollertragsteuer konzipiert, d.h. sie sollte aus den Kapitalerträgen gezahlt werden und die Substanz nicht schmälern. Dies wäre auch ein aus haushaltspolitischer Sicht unsinniges Vorgehen. Denn eine Vermögensteuer, welche das Vermögen selbst angreift, zerstört langfristig die eigene Steuerbasis.
  • In jedem Fall führt die Vermögensteuer zu steigenden Abgabenlasten. Dabei steigt die Abgabenlast umso stärker, je niedriger die Rendite ist. Denn der Steuersatz in Prozent des steuerpflichtigen Vermögens steht fest, und bei abnehmender Rendite wird ein zunehmend größerer Teil als Steuer abgeschöpft. Dies ist untypisch für das deutsche Steuersystem. Denn insbesondere im progressiven Einkommensteuersystem steigen die Steuersätze mit zunehmender Rendite. Dabei ist sowohl bei Unternehmen als auch bei Kapitalmarktanlagen der Belastungsanstieg erheblich. Selbst bei einer hohen Vor-Steuer-Rendite von 10 Prozent erhöht sich die Belastung einer Kapitalgesellschaft von 49,4 auf 58 Prozent (ausgeschüttete Gewinne). Auf Unternehmensebene steigt sie von 31,2 auf 36,2 Prozent. Sinkt die Vor-Steuer-Rendite auf 2 Prozent, steigt die Steuerlast ausgeschütteter Gewinne auf 92,8 Prozent (Unternehmensebene = 56,5 Prozent). 
  • Auch bei Kapitalmarktanlagen nimmt der Steuerbelastung bei Einführung einer Vermögensteuer erheblich zu: Bei 10 Prozent Rendite steigt sie von 26,4 auf 36,4 Prozent und bei 2 Prozent Rendite auf 76,4 Prozent. Der Break-Even Point, ab dem die Steuer aus der Substanz gezahlt werden muss, liegt bei Unternehmen bei einer Rendite von 1,71 Prozent und bei Kapitalmarktanlangen bei 1,36 Prozent. Wirft ein Investment weniger Ertrag ab, erfolgt eine Kapitalvernichtung.  
  • Bei diesen Berechnungen wurde unterstellt, dass das neue Vermögensteuergesetz und insbesondere das Bewertungsgesetz den Marktwert des Vermögens exakt erfassen. Dies korrespondiert mit der Forderung des Bundesverfassungsgerichts, dass alle Vermögensarten zum Verkehrswert zu bewerten sind. Dann treffen die oben ausgewiesenen Belastungswerte auch exakt zu. In der Praxis wird eine zu 100 Prozent genaue Bewertung allerdings schwer fallen. Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverfassungsgericht bei der erbschaftsteuerlichen Bewertung von Immobilien eine Streuung von 20 Prozent um den Marktwert (nach oben wie nach unten) als noch zulässig erklärt. Überträgt man diese Bandbreite auf die Vermögensteuer, sind die oben für Unternehmen ausgewiesenen Belastungskennzahlen nicht mehr absolut richtig, treffen die Realität aber immer noch recht gut.  
  • Unabhängig davon, ob die Werte für die Steuerbelastung zutreffen oder nicht, dürfte die Bewertungsproblematik mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer neuen verfassungsgerichtlichen Auseinandersetzung über die Vermögensteuer führen. Denn bei einer zu starken Ungleichbehandlung verschiedener Vermögensarten wäre eine Wiedereinführung der Vermögensteuer nicht verfassungskonform. 
  • Aber selbst bei einer zufriedenstellenden Lösung der Bewertungsproblematik wird die Vermögensteuer nicht alles Vermögen gleichmäßig erfassen. Dies betrifft insbesondere Vorsorgevermögen. Für Unternehmer stellt das Unternehmen oftmals auch die Altersvorsorge dar. Während das im Unternehmen aufgebaute Kapital dann der Vermögensteuer unterliegt, werden alternative Anlageformen wie z.B. die Riester-Rente oder auch alle gesetzlichen Renten und Beamtenpensionen von der Vermögensteuer nicht erfasst, obwohl sie beachtliche Vermögenswerte darstellen. Damit würde gerade diejenige Vorsorgeform, die am stärksten zur Schaffung von Arbeitsplätzen beiträgt, steuerlich diskriminiert.  
  • Ein weiterer Nachteil der Vermögensteuer ist ihr hoher Verwaltungsaufwand. Er resultiert daraus, dass das Vermögen regelmäßig neu bewertet werden muss. Dies ist insbesondere dann schwierig, wenn es keine Marktpreise gibt, wie z.B. bei nicht börsennotierten Unternehmen. Wie hoch der Verwaltungsaufwand bei einer Wiedereinführung tatsächlich sein wird, hängt von der konkreten Ausgestaltung der Steuer ab und lässt sich hier nicht beurteilen. Aufgrund des erwartet großen Aufwandes fordert die Deutsche Steuergewerkschaft, dass die Vermögensteuer ein Mindestaufkommen von 10 Milliarden Euro pro Jahr erbringen muss, weil sich sonst der mit der Erhebung verbundene Verwaltungsaufwand nicht lohnt. Dies ist recht genau der Betrag, den die Bundesländer als angestrebtes Aufkommen ausweisen. Dabei wären allerdings auch Unternehmen steuerpflichtig. Selbst die Steuergewerkschaft konzediert aber, dass produktives Vermögen, sprich Unternehmen, nicht belastet werden sollten. Folgt man ihren Empfehlungen, wird der fiskalische Sinn der Vermögensteuer zweifelhaft. Denn es ist fraglich, ob sich unter den notwendigen Rahmenbedingungen (Verschonung der Betriebe, hohe Freibeträge zur Senkung des Verwaltungsaufwandes und Herstellung hinreichender politischer Akzeptanz) überhaupt das notwendige Aufkommen erzielen lässt. Hinzu kommt, dass der Finanzverwaltung gegenwärtig die Infrastruktur zur regelmäßigen Bewertung des Vermögens fehlt. Die deutsche Steuergewerkschaft fordert deshalb eine Aufstockung von Personal und Sachmitteln, um die Steuer überhaupt erheben zu können. Zusätzlich sollte die Neufeststellung des Vermögens nur alle fünf Jahre stattfinden, um die Erhebungskosten in Grenzen zu halten. Ob dies aber mit der Forderung des Bundesverfassungsgerichts nach einer marktnahen Bewertung kompatibel ist, darf bezweifelt werden. Insgesamt wären also hohe administrative Hürden bei einer Wiedereinführung der Vermögensteuer zu bewältigen.

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