Regierungspolitik im Deutschland-Check
Deutschland-Check

Was bringt die Reform des Unternehmenssteuerrechts?

Die Bundesregierung möchte die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Unternehmensbesteuerung verbessern, und schlägt dafür zwöf Punkte zur Modernisierung und Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts vor. Am Ende sollen die Unternehmen um 2 Milliarden Euro entlastet werden. Die Wissenschaftler des IW Köln haben jeden der 12 Punkte unter die Lupe genommen.  

19. März 2012

Basis der Bewertung

Was ist geplant?

Die Bundesregierung möchte die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Unternehmensbesteuerung verbessern. Zu diesem Zweck soll der Umfang der Bürokratie abgebaut werden und dort, wo es sinnvoll ist, das deutsche Steuerrecht an internationale Standards angepasst werden. Zu diesem Zweck hat die Bundesregierung einen zwölf Punkte Plan vorgelegt, der eine Vielzahl von steuerliche Aspekten aufgreift.

Die angedachten Änderungen reichen von der Besteuerung verbundener Unternehmen über die nationale und internationale Verlustverrechnung bis hin zur Abrechnung von Reisekosten und Verpflegungsaufwendungen für Mitarbeiter. Dabei befinden sich die Überlegungen noch in einem frühen Stadium, so dass noch weitere Konkretisierungen für eine endgültige Bewertung erforderlich sind. Dadurch sind auch insbesondere die genauen fiskalischen Auswirkungen der einzelnen Maßnahmen noch völlig unklar. Insgesamt wird von einem Entlastungsvolumen in Höhe von rund 2 Milliarden Euro ausgegangen. Trotzdem soll hier eine erste Einschätzung erfolgen. 

Bewertung und Begründung

Aufgrund des frühen Stadiums der Planungen, die vorwiegend noch Diskussionsansätze sind, und der Heteroginität des Maßnahmenpakets ist eine abschließende und einheitliche Bewertung nicht möglich. Da keine Gesamtbewertung erfolgt, werden die wichtigsten Einzelmaßnahmen kurz erläutert und die sich abzeichnenden Tendenzen aufgezeigt. 

  • Einführung eine Gruppenbesteuerung: Die heutige Regelung der Organschaft zwingt verbundene Unternehmen zu einem Ergebnisabführungsvertrag, wenn sie Gewinne und Verluste miteinander verrechnen wollen. Dies ist international unüblich. Eine Neuregelung ist richtig und in der Tendenz zu begrüßen. Allerdings ist noch offen, wie das neue Recht konkret ausgestaltet werden soll. Das von der Bundesregierung angesprochene skandinavische Gruppenbeitragsmodell birgt die Gefahr von Verschärfungen. Eine ergebnisoffene Diskussion der vorliegenden Alternativmodelle, u.a. aus Hessen, unter Beteiligung der Wirtschaft ist notwendig. Da ein Systemwechsel mehrere Jahre erfordert, bedarf es zusätzlicher Sofortmaßnahmen, z.B. eines Muster-Ergebnisabführungsvertrages zur Herstellung von Rechtssicherheit.
  • Anhebung des Höchstbetrages beim Verlustrücktrag auf 1 Million Euro: Von dieser Regelung profitiert vor allem der Mittelstand. Sie ist zu begrüßen. Gesetzliche Regelung zur Berücksichtigung finaler ausländischer Betriebsstättenverluste: Hier ist eine grundsätzliche Regelung durch den Gesetzgeber dringend notwendig, weil überfällig. Die dadurch geschaffene Rechtssicherheit ist wichtig und begrüßenswert. Die von der Bundesregierung angestrebte missbrauchsbeschränkende grenzüberschreitende Verlustverrechnung ist ebenfalls sinnvoll.
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Dividendenbesteuerung bei hybriden Finanzierungen: Hybride Finanzierungen bedeuten, dass Kapital in einem Land als Fremd- und in einem anderen Land als Eigenkapital angesehen wird. Dadurch darf der Kapitaldienst in einem Land als Betriebsausgabe abgezogen werden und wird in dem anderen Land oftmals als Dividende ermäßigt besteuert. Dieses Problem kann durch die Vorschriften in Doppelbesteuerungsabkommen entstehen und sollte dementsprechend auch dort gelöst werden. Der Ansatz der Bundesregierung stellt weder eine Vereinfachung noch eine Modernisierung dar.
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Qualifizierung von Sondervergütungen an ausländische Mitunternehmer von Personengesellschaften als Unternehmensgewinn: Wie die Sondervergütungen einzustufen sind, wird in Doppelbesteuerungsabkommen definiert. Deshalb sollten die dort festgehaltenen Regelungen überarbeitet werden. Eine einseitige Initiative des deutschen Gesetzgebers bringt keine Verbesserung der Situation.

  • Vereinfachung des steuerlichen Reisekostenrechts: Der Begriff der „regelmäßigen Arbeitsstätte“ ist streitanfällig. Eine Änderung der Begrifflichkeiten auf eine neue Systematik kann eine Verbesserung bedeuten, hängt aber vom Detail ab. Gegenwärtig ist noch unklar, ob dies erreicht werden kann oder ob es möglicherweise sogar zu rechtlichen Verschärfungen kommt.
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Vereinfachung bei Verpflegungsmehraufwendungen und Unterkunftskosten bei Dienstreisen: Hier gilt grundsätzlich das bei den Reisekosten gesagte.Vereinfachung des Verlustabzugs bei beschränkter Haftung nach §15a Einkommensteuergesetz, d.h. bei Kommanditisten: Geplant ist die Umstellung der Verlustverrechnungsbeschränkung auf das steuerliche Kapitalkonto. Dies kann evtl. dazu führen, dass der Kommanditist mit seiner vollen Einlage haftet, ohne diese Verluste steuerlich geltend machen zu können. Die weitere Entwicklung muss geprüft werden.
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Beschränkung des fremdfinanzierten Beteiligungserwerbs (Leveraged Buyout LBO): In der Vergangenheit gab es Fälle, bei denen Erwerber von Unternehmen den Kaufpreis für das Unternehmen mit Hilfe eines Kredites bezahlt haben und dieses Fremdkapital dann auf das gekaufte Unternehmen übertragen haben. Damit hat das erworbene Unternehmen seinen eigenen Kaufpreis finanziert. Dies soll dadurch verhindert werden, dass künftig die damit verbundenen Zinsausgaben nicht mehr steuerlich abgesetzt werden dürfen. Die bekannt gewordenen Extrembeispiele haben ein Negativimage entstehen lassen. Nicht jeder mit Fremdkapital finanzierte Erwerb einer Beteiligung muss zu einer überhöhten Fremdkapitalquote des erworbenen Unternehmens führen. Es sollte auch künftig möglich sein, mit Hilfe von Fremdkapital Unternehmensanteile zu erwerben. Außerdem schränkt bereits heute die Zinsschranke die steuerliche Abziehbarkeit von Zinsausgaben ganz allgemein ein. Es ist daher zweifelhaft, ob die Neuregelungen zu echten Verbesserungen führen. Grenzüberschreitende Entstrickungsvorgänge mit den steuerlichen Folgen aus dem „National Grid Indus“ Urteil des EuGH: keine Bewertung.
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Weitere Beschränkung der Wertpapierleihe: Die Relevanz ist nicht nachprüfbar - keine Bewertung.
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Monetarisierung von Verlusten: Bei der Verschmelzung einer Verlustgesellschaft auf eine Gewinngesellschaft geht der steuerliche Verlustvortrag der Verlustgesellschaft unter, im umgekehrten Fall aber nicht. Deshalb soll zur Sicherung des Steueraufkommens künftig der Verlustvortrag auch dann untergehen, wenn die Gewinngesellschaft auf die Verlustgesellschaft verschmolzen wird. Diese Neuregelung kann aber dazu führen, dass wichtige Umstrukturierungen von Unternehmen unterbleiben, damit die Verlustvorträge nicht verloren gehen. Deshalb ist eine Ausnahmeregelung für reguläre Konzernumstrukturierungen erforderlich.

Regierungspolitik im Deutschland-Check: Welche neuen Gesetze sind in Planung und wie hilfreich sind diese? Wissenschaftler des IW Köln stellen neue Gesetze vor und bewerten deren Auswirkungen auf Wachstum und Beschäftigung. Alle Deutschland-Checks finden Sie hier.