Regierungspolitik im Deutschland-Check
Deutschland-Check

"Hochschullehre bleibt außen vor"

Ein Zusammenwirken von Bund und Ländern bei der Finanzierung von Forschungsinstitutionen und Hochschulen ist zur Zeit nur bedingt möglich. Und für die Zeit nach 2020 fehlt dafür eine Regelung. Ein Gesetzentwurf zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 91b) soll dies ändern. Die Wissenschaftler des IW Köln nehmen ihn unter die Lupe.

2. Juli 2012

Was ist geplant?

Während Forschungseinrichtungen außerhalb der Hochschulen von Bund und Ländern nach wie vor gemeinsam getragen werden, wurde die gemeinsame Finanzierung von Hochschulbauten mit der Föderalismusreform im Jahre 2006 abgeschafft. Als Ausgleich dafür zahlt der Bund den Ländern so genannte Kompensationsmittel, deren Zweckbindung ab 2014 allerdings entfällt und die 2019 ganz eingestellt werden. Ein Zusammenwirken von Bund und Ländern ist derzeit nur im Rahmen zeitlich begrenzter Vorhaben möglich. Solche befristete Vorhaben sind beispielsweise der Hochschulpakt, der Pakt für Forschung und Innnovation und die Exzellenzinitiative. Diese Vorhaben enden zwischen 2017 und 2020.

Damit ist der Fortbestand der während der Exzellenzinitiative entstandenen neuartigen Zusammenschlüsse von außeruniversitären Forschungsinstitutionen und Hochschulen, wie beispielsweise dem KIT Karlsruher Institut für Technologie, ohne aufwendige rechtliche Sonderregelungen in Frage gestellt.

Damit solche Zusammenschlüsse dauerhaft mit einer Beteiligung des Bundes finanziert werden können, sieht der Gesetzesentwurf neben der Förderung von „Vorhaben“ auch die Förderung von „Einrichtungen an Hochschulen“ vor, sofern diese Einrichtungen von überregionaler Bedeutung sind.

3 Sterne vom IW Köln

Bewertung (3 von 5 Sternen) und Begründung

Beim Gesetzentwurf zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 91b) ist der Wille positiv zu bewerten, für die im Rahmen der Exzellenzinitiative entstandenen neuartigen Gemeinschaftseinrichtungen von Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen eine langfristige stabile Basis zu schaffen.

Mit den zahlreichen Spitzenforschungseinrichtungen außerhalb des eigentlichen Hochschulbereichs stellt Deutschland international gesehen einen Sonderfall dar. Dass deutsche Hochschulen in den internationalen Rankings nur mittlere Plätz erreichen, ist auch der Tatsache geschuldet, dass Forschungsleistungen zum erheblichen Teil außerhalb der Hochschulen stattfinden. Gleichzeitig gehen mit rund 6 Milliarden Euro beträchtliche öffentliche Gelder an einen Wissenschaftsbereich, der seinen Nachwuchs nicht selber ausbildet. In der Vergangenheit wurde daher zu Recht die mangelnde Kooperation zwischen beiden Bereichen beklagt. Die nun mögliche Bundesbeteiligung bietet Anreize für weitere Kooperationskonzepte und fördert damit neue inhaltliche Synergien.

Mit der Beschränkung auf Einrichtungen der Wissenschaft von überregionaler Bedeutung bleibt allerdings die Hochschullehre weiterhin außen vor. Die erfreulich hohe Nachfrage nach Studienplätzen konnte dank des Hochschulpakts befriedigt werden. Diese Vereinbarung von Bund und Ländern endet jedoch im Jahr 2020. Ein Jahr zuvor laufen auch die Kompensationsmittel für die 2006 abgeschaffte Gemeinschaftsaufgabe Hochschulbau aus. Dann stellt sich die Frage, wie die Länder mit Inkrafttreten der Schuldenbremse ausreichend Mittel für die Hochschulausbildung aufbringen sollen. Das betrifft insbesondere jene Länder, deren Absolventen zur Erwerbstätigkeit häufig in andere Bundeländer abwandern. Vor allem in den östlichen Bundesländern wird häufiger in die Hochschulausbildung investiert, ohne dass das jeweilige Land später über Steuerabgaben der erwerbstätigen Akademiker entsprechend profitiert. Für diese Länder boten die Bundesmittel des Hochschulpaktes einen Anreiz, trotz der Abwanderung von Absolventen Studienkapazitäten auszubauen oder zumindest zu erhalten. Fällt dieser Anreiz weg, so droht ein Wegbrechen der Studienkapazitäten. Das ist in Anbetracht von schon bestehenden und sich noch verschärfenden Fachkräfteengpässen ein bedenkliches Szenario für die wirtschaftliche Entwicklung.

Eine Korrektur des Artikel 91b hätte daher explizit auch die Hochschullehre miteinbeziehen sollen. In der Bundestagsanhörung wurde ein entsprechender Vorschlag formuliert (Professor Dr. Wolfgang Löwer, Institut für Öffentliches Recht, Universität Bonn). Vorgeschlagen wird, auf einschränkende Begriffe wie „Vorhaben“ oder „Einrichtungen“ oder auf die Vorbedingung „überregionaler Bedeutung“ zu verzichten und stattdessen zu formulieren, dass Bund und Länder auf der Grundlage von Vereinbarungen bei der Förderung von Forschung und Lehre an Hochschulen zusammenwirken können. Damit kann die rechtliche Grundlage geschaffen werden, dass der Bund sich auch an der Grundfinanzierung von Studienplätzen beteiligen kann. Dies ist in der föderalen Schweiz schon länger möglich und wurde mit einem neuen Hochschulgesetz 2011 ausgeweitet. Danach trägt der Bund neben der Vollfinanzierung der ETH Zürich nicht nur 20 Prozent der Studienplatzkosten an Universitäten und 30 Prozent an Fachhochschulen, sondern bestimmt gemeinsam mit den Kantonen auch die strategische Ausrichtung der schweizerischen Hochschulpolitik.

Der Gesetzescheck ist Bestandteil des Deutschland-Checks, eine monatlich erscheinende Dauerstudie der INSM und der WirtschaftsWoche. Insgesamt besteht der Deutschland-Check aus drei Teilen: Die Entwicklung von Wachstum und Beschäftigung, einer Beurteilung neuer Gesetze und einer Umfrage unter Wirtschaftsexperten, Arbeitnehmern und Arbeitgebern.