Ein Zusammenwirken von Bund und Ländern bei der Finanzierung von Forschungsinstitutionen und Hochschulen ist zur Zeit nur bedingt möglich. Und für die Zeit nach 2020 fehlt dafür eine Regelung. Ein Gesetzentwurf zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 91b) soll dies ändern. Die Wissenschaftler des IW Köln nehmen ihn unter die Lupe.
2. Juli 2012
Während Forschungseinrichtungen außerhalb der Hochschulen von Bund und Ländern nach wie vor gemeinsam getragen werden, wurde die gemeinsame Finanzierung von Hochschulbauten mit der Föderalismusreform im Jahre 2006 abgeschafft. Als Ausgleich dafür zahlt der Bund den Ländern so genannte Kompensationsmittel, deren Zweckbindung ab 2014 allerdings entfällt und die 2019 ganz eingestellt werden. Ein Zusammenwirken von Bund und Ländern ist derzeit nur im Rahmen zeitlich begrenzter Vorhaben möglich. Solche befristete Vorhaben sind beispielsweise der Hochschulpakt, der Pakt für Forschung und Innnovation und die Exzellenzinitiative. Diese Vorhaben enden zwischen 2017 und 2020.
Damit ist der Fortbestand der während der Exzellenzinitiative entstandenen neuartigen Zusammenschlüsse von außeruniversitären Forschungsinstitutionen und Hochschulen, wie beispielsweise dem KIT Karlsruher Institut für Technologie, ohne aufwendige rechtliche Sonderregelungen in Frage gestellt.
Damit solche Zusammenschlüsse dauerhaft mit einer Beteiligung des Bundes finanziert werden können, sieht der Gesetzesentwurf neben der Förderung von „Vorhaben“ auch die Förderung von „Einrichtungen an Hochschulen“ vor, sofern diese Einrichtungen von überregionaler Bedeutung sind.