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Fragen und Antworten

Alles zur Grundrente – und ihrer fehlenden Verfassungsmäßigkeit

Die Grundrente ist nach langem Streit der Regierungsparteien beschlossen. Sie tritt am 1.1.2021 in Kraft – trotz heftiger Kritik vieler Experten und der ohnehin schwierigen Finanzlage durch die Corona-Krise. Die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Projekt bleiben bestehen, wie der Jurist und ehemalige Chef der Rentenversicherung Prof. Ruland in einem Gutachten für die INSM dargelegt hat.

3. Juli 2020

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Fragen und Antworten

Sowohl bei der SPD als auch bei der Union gab es bereits seit Längerem Überlegungen zu einer Grundrente. Allerdings ist der begünstigte Personenkreis bei der nun beschlossenen Grundrente deutlich größer. Es sollen 33 Grundrentenjahre reichen, um zusätzliche Leistung zu erhalten. Beim Vorgängermodell zur Grundrente von Ursula von der Leyen (CDU) waren es noch 45 Jahre, bei dem von Andrea Nahles (SPD) 40 Jahre, die vorausgesetzt wurden.

Franz Ruland schreibt im Gutachten im Auftrag der INSM:

Die Einigung auf die Einführung einer Grundrente war deshalb wenig nachzuvollziehen, weil zuvor bereits die Vorgängermodelle – die ‚Zuschussrente‘- und dann die ‚Lebensleistungsrente‘  von der damaligen Bundesarbeitsministerin Ursula von der Leyen sowie danach die ‚Solidarrente‘- bzw. ‚Zuschussrente‘ von ihrer Amtsnachfolgerin Andrea Nahles – wegen nicht auflösbarer Systemwidersprüche gescheitert waren.

Die Grundrente wurde in den Koalitionsvertrag der Bundesregierung vom 7. Februar 2018 aufgenommen. Darin heißt es:

 

  • „Die Lebensleistung von Menschen, die jahrzehntelang gearbeitet, Kinder erzogen und Angehörige gepflegt haben, soll honoriert und ihnen ein regelmäßiges Alterseinkommen in Höhe von 10 Prozent oberhalb des Grundsicherungsbedarfs zugesichert werden.
     
  • Die Grundrente soll für bestehende und zukünftige Grundsicherungsbezieher gelten, die 35 Jahre an Beitragszeiten oder Zeiten der Kindererziehung beziehungsweise Pflegezeiten aufweisen.
     
  • Voraussetzung für den Bezug der Grundrente soll eine Bedürftigkeitsprüfung entsprechend der Grundsicherung sein. Dabei soll klargestellt werden, dass die Bezieher von Grundsicherung im Alter in ihrem selbst genutzten Haus oder ihrer Wohnung im Regelfall weiterhin wohnen können.
     
  • Die Abwicklung der Grundrente soll durch die Rentenversicherung erfolgen. Sie soll bei der Bedürftigkeitsprüfung mit den Grundsicherungsämtern zusammenarbeiten.“

Nein.

Auf eine „Bedürftigkeitsprüfung entsprechend der Grundsicherung“ – wie es im Koalitionsvertrag heißt – wurde Abstand genommen. Am 10. November 2019 wurde stattdessen per Koalitionsbeschluss festgelegt, dass nicht mehr die „Bedürftigkeit“, sondern nur noch „der Bedarf“ überprüft werden soll.

Das bedeutet: Vorhandenes Vermögen bleibt, von den Erträgen abgesehen, gleich wie hoch unberücksichtigt. Berücksichtigt wird dagegen das zu versteuernde Einkommen unter Hinzurechnung des bis 2040 steuerfrei gestellten Anteils der Rente und aller Kapitalerträge. Grundrentenbezieher sind verpflichtet, innerhalb von drei Monaten (zum Beispiel pauschal versteuerte) Kapitalerträge zu melden.

Zudem wurde – anders als im Koalitionsvertrag vereinbart – eine sogenannte „Gleitzone“ eingeführt, sodass bereits ab 33 Beitragsjahren Grundrentenzuschläge möglich sind.

 

Im Kern ist die Grundrente ein „Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung“ . Da er bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen ist, bedarf es für die Grundrente keines gesonderten Antrags.

Die Grundrente können Versicherte erhalten, die mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten haben. Grundrentenzeiten sind dabei nicht nur Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit, sondern auch Zeiten der Versicherung wegen Kindererziehung, Pflege oder wegen des Bezugs von Leistungen bei Krankheit und Rehabilitation und sogenannte Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Pflege. Außerdem kommen Ersatzzeiten hinzu (zum Beispiel Zeiten des Kriegsdienstes oder der Vertreibung).

Nicht berücksichtigt werden Zeiten der Arbeitslosigkeit, auch wenn Arbeitslosengeld I beziehungsweise Arbeitslosengeld II oder in der Vergangenheit Arbeitslosenhilfe gezahlt wurde, und berücksichtigt werden auch nicht sogenannte Zurechnungszeiten, wie sie etwa Erwerbsminderungsrentner erhalten.

Neben der Länge der Grundrentenzeit gibt es noch ein zweites Kriterium, das erfüllt sein muss, um Anspruch auf Grundrente zu haben. Es geht dabei um die Frage, wie viel ein Beitragszahler im Laufe seines Erwerbslebens in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat. Die durchschnittliche Zahl an sogenannten Entgeltpunkten aus allen Kalendermonaten, die zur Grundrentenberechnung herangezogen werden, muss nämlich zwischen 0,3 und 0,8 liegen.

Das bedeutet vereinfacht gesagt, dass die durchschnittliche Zahlung an die Rentenkasse zwischen 30 und 80 Prozent jener Zahlungen gelegen haben muss, die bei einem Durchschnittseinkommen geleistet werden.

Entgeltpunkte sind eine Grundgröße des deutschen Rentenrechts. Wer im Kalenderjahr ein Arbeitseinkommen in Höhe des Durchschnittseinkommens erzielt, bekommt einen Entgeltpunkt, hat er halb so viel verdient, sind es 0,5 Punkte, hat er das Anderthalbfache verdient, 1,5 Punkte.

Im Jahr 2020 liegt das Durchschnittseinkommen geschätzt bei 40.551 Euro. Wer ein solches Einkommen verdient und entsprechend Beiträge an die Rentenversicherung abführt, hat am Ende des Jahres also einen Entgeltpunkt erworben.

Für einen Entgeltpunkt gibt es ab 1. Juli 2020 eine monatliche Rente in Höhe von 34,19 Euro in den alten und 33,23 Euro in den neuen Bundesländern. Dieser Betrag wird auch Rentenwert genannt.

Bei 45 Beitragsjahren mit Durchschnittsverdienst kommt man so auf 1.538,55 Euro monatliche Rente im Westen (1 Entgeltpunkt x 45 Jahre x 34,19 Euro Rentenwert) beziehungsweise 1.495,35 Euro im Osten (1 Entgeltpunkt x 45 Jahre x 33,23 Euro).

Weitere Beispiele:

Bei einem (vorläufigen) Durchschnittsentgelt für 2020 von 40.551 Euro ergeben

  • 50.000 Euro 1,2330 Entgeltpunkte,
  • 40.551 Euro 1,0000 Entgeltpunkte,
  • 32.441 Euro 0,8000 Entgeltpunkte und
  • 12.165 Euro 0,3000 Entgeltpunkte.

 

Grundsätzlich gilt, dass der Anspruch auf Grundrentenzuschlag hat, dessen durchschnittliche Entgeltpunkte zwischen 0,3 und 0,8 liegen und der mindestens 33 Jahre Grundrentenzeit hat (vollständiger Anspruch erst ab 35 Jahren, davor Gleitzone).

Für einen vollständigen Grundrentenanspruch muss damit der Rentenanspruch zwischen 359,00 Euro im Monat (35 Jahre x 34,19 Euro Rentenwert West x 0,3 Entgeltpunkte) und 958,28 Euro (35 Jahre x 34,19 Rentenwert West x 0,8 Entgeltpunkte) liegen.

Die normalen Rentenansprüche werden durch die Grundrente prinzipiell zunächst verdoppelt und dann der zusätzliche Anspruch um 12,5 Prozent reduziert. Außerdem gibt es eine Obergrenze für die Aufstockung, die bei 0,8 Rentenpunkten liegt.

Diese Obergrenze führt dazu, dass tatsächlich nur Renten mit durchschnittlichen Entgeltpunkten zwischen 0,3 und 0,4 verdoppelt werden.

Liegt der durchschnittliche Entgeltpunkt oberhalb 0,4 und unterhalb 0,8, wird der Zuschlag aus dem Wert der Differenz zwischen dem Durchschnittswert und dem Höchstwert von 0,8 berechnet.

Beispiele für die Grundrenten-Berechnung bei einem Entgeltpunktewert nach 35 Beitragsjahren von durchschnittlich 0,4 Entgeltpunkten pro Jahr:

Rente und Grundrente:

479 Euro + 419 Euro = 898 Euro

 

0,5 Entgeltpunkten

Rente plus Grundrente:

598 Euro + 314 Euro = 912 Euro

 

0,6 Entgeltpunkten

Rente und Grundrente:

718 Euro + 210 Euro = 928 Euro

 

0,75 Entgeltpunkten

Rente und Grundrente:

897 Euro + 53 Euro = 950 Euro

 

Es zeigt sich: Die vermeintliche Vorstellung, dass mit der Grundrente Lebensleistung honoriert wird, konterkariert die tatsächliche Ausgestaltung. Je größer die Lebensleistung gemessen in Entgeltpunkten, desto niedriger die Grundrente.

Es werden die Einkommen des Grundrentenberechtigten und seines Ehegatten berücksichtigt, Einkommen von Partnern eheähnlicher Gemeinschaften bleiben unberücksichtigt.

Diese Regelung verstößt nach Meinung von Prof. Dr. Franz Ruland gegen Art. 6 Abs. 1 GG: „Der in dieser Bestimmung ausgebrachte Schutz der Ehe verbietet, dass bei der Anrechnung von Einkommen des Partners auf Sozialleistungen Ehe dadurch gegenüber eheähnlichen Gemeinschaften schlechter gestellt werden, dass bei diesen ein Einkommen des Partners nicht angerechnet wird.“

Im Gesetzentwurf zur Grundrente sind Freibeträge vorgesehen. Einkommen unterhalb der Grenzen würden demnach nicht zur Berechnung der Grundrente herangezogen.

Für Alleinstehende soll der Freibetrag 1.250 Euro im Monat betragen, Einkommen darüber sollen bis 1.600 Euro zu 60 Prozent, höheres Einkommen zu 100 Prozent angerechnet werden. Bei einem Einkommen von 1.500 Euro etwa würde die Grundrente um (250 Euro mal 60 Prozent =) 150 Euro gekürzt.

Werden auch Einkommen des Ehegatten berücksichtigt, soll der Freibetrag zusammen 1.950 Euro betragen – und zwar unabhängig davon, ob die Ehegatten gemeinsam oder getrennt veranlagt werden. Einkommen der Ehegatten sollen bis zu 2.300 Euro zu 60 Prozent, höheres Einkommen voll angerechnet werden.

Auch ausländische Einkünfte sollen berücksichtigt werden. Grundrentenberechtigte und ihre Ehegatten haben nach Aufforderung durch die Rentenversicherung ihr ausländisches Einkommen nachzuweisen.

Vorhandenes Vermögen bleibt dagegen, von den Erträgen abgesehen, gleich wie hoch unberücksichtigt.

Die Kosten sollen ab 2021 1,3 Milliarden Euro im Jahr betragen und bis 2025 auf 1,6 Milliarden Euro steigen. Im Startjahr soll es 1,3 Millionen Begünstigte geben, davon über 70 Prozent Frauen. Im Schnitt gibt es nach Angaben des Arbeitsministeriums 75 Euro im Monat zusätzlich, in Einzelfällen maximal 405 Euro. Die eigentlich geplante teilweise Gegenfinanzierung über eine Finanztransaktionssteuer ist gescheitert. Dafür soll die Grundrente nun vollständig aus Bundesmitteln, also Steuern, finanziert werden.

Neben sozialpolitischer Kritik an der Grundrente gibt es laut Gutachten von Prof. Dr. Franz Ruland gleich vier verfassungsrechtliche Einwände:

1. Ungleichbehandlung von Versicherten
2. Ungleichbehandlung von Sozialhilfeempfängern
3. Ungleichbehandlung von Einkommen und von Vermögen bei der Prüfung des Bedarfs
4. Schlechterstellung von Ehen gegenüber nichtehelichen Lebensgemeinschaften 

zu 1.

Der Gesetzentwurf führt unter anderem dazu, dass Versicherte

  •  trotz einer gleichen Zahl von Entgeltpunkten, das heißt trotz gleicher Beitragsleistung, unterschiedlich hohe Renten erhalten,
  •  trotz unterschiedlicher Zahl von Entgeltpunkten, das heißt trotz ungleicher Beitragsleistung, gleich hohe Renten erhalten,
  • trotz einer höheren Zahl von Entgeltpunkten, das heißt trotz höherer Beitragsleistung, niedrigere Renten erhalten als Versicherte mit einer geringeren Beitragsleistung.

 

Prof. Dr. Franz Ruland dazu: “Diese Ungleichbehandlung der Versicherten lässt sich weder mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, noch mit dem Grundrecht aus Art. 2. Abs. 1 GG vereinbaren.”

Der Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) beinhaltet unter anderem ein Willkürverbot. Der Staat darf unterschiedlich behandeln, es braucht dafür aber einen sachlichen Grund. Dieser aber fehle bei der Grundrente, so Ruland:

Das Grundrentengesetz würde mit seiner Differenzierung zwischen Versicherten mit mehr als 33 Jahren mit Grundrentenzeiten und solchen mit weniger als 33 Jahren Grundrentenzeiten eine Gruppe an Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandeln, obwohl zwischen den Gruppen keine Unterschiede solcher Art und solchen Gewichts bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. … Insbesondere hätte der Gesetzgeber das Abstandsgebot zwischen Versicherten mit gleicher Einkommens- und Beitragsleistung verletzt.

Zudem wird mit der Grundrente das Prinzip der sogenannten Teilhabeäquivalenz verletzt. Renten sind die Gegenleistung für die gezahlten Beiträge. Daher genießen sie den Eigentumsschutz des Grundgesetzes. Erhalten infolge der Grundrente nun Versicherte trotz ungleicher Beitragsleistungen gleich hohe Renten oder trotz gleicher Beitragsleistung unterschiedlich hohe Renten, führt das zum Systembruch der Rentenversicherung.

Beispiel:

Ein Versicherter mit 35 Jahren Grundrentenzeit mit im Durchschnitt 0,4 Entgeltpunkten und einer beitragsfinanzierten Rente in Höhe von 479,14 Euro erhielte ab 1. Juli 2020 eine Grundrente in Höhe von 419,31 Euro und käme so auf eine Rente von insgesamt 898,45 Euro. Seine Grundrente entspricht einem Beitragswert von (419,31 : 34,19 x 7.542,49 =) 92.501,94 Euro. Obwohl er diese Beiträge nicht entrichtet hat, ist seine Rente genauso hoch wie die eines Versicherten, der eine auch mit diesen Beiträgen finanzierte Rente von 898,45 Euro erzielt hat.

 

zu 2.

Personen, die eine betriebliche oder private (Zusatz-)Rente beziehen, erhalten, wenn sie ergänzend auf Leistungen der Grundsicherung angewiesen sind, einen Freibetrag. Teile dieser Rentenleistung werden also nicht auf die Grundsicherung angerechnet. Personen, die eine auf Pflichtversicherung beruhende gesetzliche Rente beziehen, haben dagegen in der Grundsicherung keinen Freibetrag.

Das würde für Pflichtversicherte mit weniger als 33 Jahren Grundrentenzeit bedeuten, dass sie – käme die Grundrente – weder die Grundrente noch den Freibetrag bekommen könnten. Sie gingen leer aus.

Prof. Dr. Franz Ruland dazu:

Die Schlechterstellung der Pflichtversicherten in § 82 Abs. 4 SGB XII ist mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes nicht zu vereinbaren. Der Gesetzgeber trägt für die, die er – verfassungsrechtlich zulässig – in die gesetzliche Versicherungspflicht zwingt und ihnen insoweit bei der Alterssicherung keine Wahl und keinen Gestaltungsspielraum belässt, eine höhere Verantwortung als für die, die ihre Altersvorsorge privat und frei gestalten können. Dem widerspricht die Benachteiligung gerade der Pflichtversicherten; sie ist mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar.

 

zu 3.

Das zu versteuernde Einkommen ist nur ein ungenauer Indikator dafür, ob ein Rentenversicherter in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Zum einen, weil steuerrechtlich vom Einkommen bereits die erwerbs- und existenzbedingten Aufwendungen abgezogen sind. Zum anderen hängt die Frage, ob jemand seinen Lebensunterhalt ausreichend selbst bestreiten kann, nicht nur von seinen laufenden einkommensteuerpflichtigen Einkünften ab, sondern auch davon, ob er Vermögen hat, welches zu seinem Lebensunterhalt eingesetzt werden kann.

Prof. Dr. Franz Ruland dazu im Gutachten: „ Hat ein Versicherter ein Haus verkauft oder sich eine Kapitallebensversicherung auszahlen lassen und lebt er dann von seinem Vermögen, hat er keine laufenden Einkünfte, die auf die Grundrente anzurechnen wären. Hat er sein Haus vermietet oder bezieht er aus seiner Lebensversicherung eine Rente, sind Miete und Rente auf die Grundrente unter Berücksichtigung der Freibeträge anzurechnen. Schon diese Ungleichbehandlung vergleichbarer wirtschaftlicher Situationen zeigt, dass der Verzicht auf eine Berücksichtigung des Vermögens bei der Grundrente mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar ist.

zu 4.

Bei der Berechnung der Grundrente werden nicht nur die Einkommen des Berechtigten, sondern auch die des Ehegatten angerechnet. Von dieser Einkommensanrechnung sollen auch eingetragene Lebenspartnerschaften erfasst werden, Einkommen des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft dagegen nicht.

Damit werden Ehen gegenüber nichtehelichen Lebensgemeinschaften benachteiligt. Maßnahmen, die sich gegen Ehe und Familie richten oder die Bereitschaft zur Eheschließung gefährden, sind aber durch die Verfassung untersagt.

Prof. Dr. Franz Ruland:

„[Es] ist das Verbot der Benachteiligung von Ehe und Familie verletzt, wenn Ehegatten oder Familienangehörige allein deshalb gegenüber Ledigen schlechtergestellt werden, weil sie verheiratet sind.

Nach jahrzehntelanger Arbeit soll keiner im Alter auf Grundsicherungsniveau leben müssen, so lautet häufig das Argument für die Einführung der Grundrente. Tatsächlich werden aber in erster Linie viele Teilzeitbeschäftigte von der Grundrente profitieren, weil Teilzeitbeschäftigte mehrheitlich auf eine unterdurchschnittliche Zahl an Entgeltpunkten kommen (was Voraussetzung für die Grundrente ist). Es geht auch gar nicht anders, weil nirgendwo gespeichert ist, wie viele Stunden jemand regelmäßig gearbeitet hat. „Die 33 bzw. 35 Jahre mit Grundrentenzeiten sind zur Beschreibung der vorausgesetzten Lebensleistung viel zu undifferenziert“, schreibt Prof. Dr. Franz Ruland in seinem Gutachten im Auftrag der INSM.

Nur ein Prozent derer, die 35 oder mehr Versicherungsjahre haben, beziehen aktuell Leistungen aus der Grundsicherung im Alter. Und: Niedrige Renten sagen wenig über wirtschaftliche Gesamtsituation aus. Nur 48 Prozent der Rentner und 69 Prozent der Rentnerinnen sind allein auf die gesetzliche Rente angewiesen. So haben etwa alleinstehende Rentner mit einer monatlichen gesetzlichen Rente zwischen 500 und 750 Euro ein Haushaltseinkommen von durchschnittlich 1.400 Euro, bei Rentnerinnen sind es 1.280 Euro. Die Gefahr von Altersarmut besteht vielmehr dort, wo Menschen nicht so lange sozialversicherungspflichtig versichert waren – aber die bekommen keine Grundrente.

Die Grundrente soll es nach dem Beschluss der Bundesregierung ab dem 1. Januar 2021 geben. Wegen des langen Streits über die Details und vielen Verzögerungen wurde das Gesetz aber erst Anfang Juli vor Beginn der Sommerpause 2020 verabschiedet. Dieser äußerst kurzfristige Zeitplan, der sich durch das monatelange Grundrenten-Gezanke der GroKo noch verschärft hat, stellt die Deutsche Rentenversicherung als zuständige Behörde vor schier unlösbare Aufgaben. Die Rentenversicherung muss prüfen, wer von den 21 Millionen Rentnerinnen und Rentnern einen Anspruch auf den Grundrentenaufschlag hat. Hierfür müssen neue Strukturen aufgebaut werden, da die Rentner erstmals keinen Antrag stellen müssen, sondern „automatisch“ die Grundrente ausbezahlt bekommen sollen. Prüfen soll das im Hintergrund die Rentenversicherung. Dabei soll auch ein Abgleich von Daten mit den Finanzämtern stattfinden. Diese Verwaltungsstrukturen müssen neu geschaffen werden und brauchen viel neues Personal, das gefunden, eingestellt und bezahlt werden muss. Allein im Einführungsjahr rechnet die Rentenversicherung mit einem Bedarf von bis zu 3000 neuen Stellen. Mittlerweile ist klar, dass kein einziger Rentner die Grundrente pünktlich mit ihrem Start ausgezahlt bekommt. Frühestens ab Mitte 2021 könnten die ersten Zahlungen rückwirkend fließen. Bestandsrentner müssen sich vermutlich auf noch deutlich längere Wartezeiten einstellen.

Hinzu kommt die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Arbeitsabläufe. Die Präsidentin der Deutschen Rentenversicherung, Gundula Roßbach, sagte Anfang April mit Blick auf Corona: „Das ist natürlich ein limitierender Faktor.“ Sie hat bereits im Herbst 2019 davor gewarnt, dass die Pläne nicht so schnell umsetzbar seien, denn es müssen millionenfach Ansprüche geprüft werden. Die Rentenversicherung selbst geht intern davon aus, dass sie bis zu drei Jahre Vorlaufzeit braucht, um die Grundrente vorzubereiten.

Allein die Prüfung der Bestandsrentner wird voraussichtlich Kosten in Höhe von 75 Millionen Euro verschlingen. 640 Beschäftigte sollen damit ein Jahr zu tun haben. (Steuer-) Geld, das für den Kampf gegen Altersarmut fehlt.

Fazit: Die Grundrente ist ein administrativer Kraftakt für die Rentenversicherung, welcher in Zeiten von Corona einmal mehr nicht leistbar ist. Eine fristgerechte und rechtssichere Einführung der Grundrente zum 1. Januar 2021 ist nicht umsetzbar. Dennoch ist die Grundrente beschlossen.

Quellen:

https://www.bild.de/politik/inland/politik-inland/die-rentenversicherung-warnt-in-einem-brandbrief-vor-ueberlastung-68927038,la=de.bild.html

https://www.tagesspiegel.de/politik/rentenpraesidentin-im-interview-die-auszahlung-der-renten-ist-gesichert/25716180.html

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