Ein kurzer Blick zurück: 2003 kam es im Zuge der Hartz-Reformen zu einer Neuausrichtung der geringfügigen Beschäftigung. Die Geringfügigkeitsgrenze wurde auf einen Monatsbruttolohn von 400 Euro angehoben, die zusätzliche Bedingung einer Arbeitszeit von weniger als 15 Stunden pro Woche abgeschafft.
Beschäftigungsverhältnisse innerhalb dieses Einkommensbereichs nennt man seitdem Minijobs. Sie sind für die Arbeitnehmer steuer- und sozialabgabenfrei und können neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung aufgenommen werden.
Nur der Arbeitgeber tätigt pauschale Beiträge an die Rentenversicherung in Höhe von zwölf Prozent und an die gesetzliche Krankenversicherung in Höhe von elf Prozent.
Zudem muss dieser eine pauschale Lohnsteuer von zwei Prozent abführen. Mit einer weiteren Anpassung 2006 wurden der Beitrag zur Rentenversicherung auf 15 Prozent und der Beitrag zur Krankenversicherung auf 13 Prozent erhöht. Die pauschale Lohnsteuer blieb unverändert.
Somit summiert sich die Belastung des Arbeitgebers aus einem Minijob derzeit auf 30 Prozent, wenn man von den marginalen Umlagen bei Krankheit, Schwangerschaft und Insolvenz absieht.
Zur Verringerung der Abgabenfalle wurde außerdem eine Gleitzone für Bruttomonatseinkommen zwischen 400 und 800 Euro eingerichtet.
Beschäftigungsverhältnisse innerhalb dieses Einkommensintervalls heißen Midijobs. Bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen ist das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt maßgebend. Die vom Arbeitgeber zu entrichtenden Beiträge an die Sozialversicherungen verhalten sich wie bei normalen Beschäfti- gungsverhältnissen und bleiben über die gesamte Gleitzone konstant. Somit ergibt sich eine Gesamtbelastung für den Arbeitgeber in Höhe von 19,58 Prozent.
Ab 2013 wurden die Grenzen für Minijobs auf 450 Euro und für Midijobs auf 850 Euro angehoben.
Die Attraktivität der Minijobs liegt darin, dass der Bruttolohn dem Nettoverdienst entspricht. Hierdurch sind Erwerbslose bereit, auch zu niedrigeren Löhnen eine geringfügige Beschäftigung aufzunehmen, und Unternehmen können auf der Ebene der Bruttostundenlöhne Arbeitskosten einsparen.
Aufgrund der geringeren Entlohnung beschränkt sich ein Großteil der geringfügigen Beschäftigung auf einfache Tätigkeiten.
Gelingt durch Mini- und Midijob-Regelungen der Einstieg in Arbeit?
Wie sehen die Chancen aus, einen Mini- oder Midijob nach oben (mehr Einkommen) zu verlassen?
Geht ein Dachdecker neben seinem normalen Arbeitsverhältnis einem Minijob nach, hilft das gering qualifizierten ALG-II-Beziehern wenig. Er kann ihnen sogar schaden, wenn nämlich ein per Nebenerwerb subventionierter Dachdecker dem Jobeinsteiger die Arbeitsmöglichkeit wegschnappt.
Unabhängig von der Nebenerwerbsfrage ist ein Minijob wegen der Anrechnung auf Lohnersatzleistungen kaum geeignet, gering Qualifizierte in Beschäftigung zu bringen. Denn ein gering qualifizierter Arbeitslosengeld-II-Bezieher wird es sich sehr gut überlegen, ob er einen Minijob von 450 Euro annimmt, wenn er davon 280 Euro an den Staat abgeben muss.
Wie bizarr die Regeln sind, zeigt ein zweites Beispiel: Nimmt eine Person einen Minijob bis 450 Euro an, erhält sie „brutto gleich netto“. Entscheidet sie sich jedoch für einen Midijob über beispielsweise 500 Euro (und arbeitet dafür länger), erhält sie netto nur noch 436 Euro. Das ist eine klassische Abgabenfalle.
Es spricht vieles dafür, die Mini- und Midijobs neu auszurichten. Dazu sind allerdings drei grundlegende Reformen notwendig.