Steuern & Finanzen Die nächste Runde im Steuerwettlauf

Im Zuge der Unternehmensteuerreform wird auch über die Erbschaftssteuer diskutiert. Soll sie ganz gestrichen werden, oder nur, wie es das Bundesverfassungsgericht gefordert hat, nachgebessert werden? Was spricht für, was gegen sie?

Familiengeführte Unternehmen sind das Rückgrat der deutschen Wirtschaft. Sie stellen mehr als 70 Prozent der Arbeitsplätze und erwirtschaften etwa zwei Drittel des Bruttoinlandsproduktes. Jedes Jahr werden fast 50 000 Unternehmen mit annähernd einer halben Million Beschäftigten vererbt. Kann die Erbschaftssteuer nicht aus anderen Vermögenswerten bestritten werden, wirkt sie wie eine Substanzsteuer auf das Betriebsvermögen und gefährdet das Unternehmen in seiner Existenz. Wenn der Unternehmenserbe die Erbschaftssteuerrechnung begleichen muss, fehlen ihm die Mittel für Investitionen. Es steht nicht nur das Lebenswerk von Unternehmern auf dem Spiel. Vielmehr sind Arbeitsplätze akut in Gefahr.

Das Bundesverfassungsgericht hat der Politik aufgetragen, bei der Erbschaftssteuer eine einheitliche Besteuerung von Geld- und Sachwerten sicherzustellen. Es ist gut, dass dadurch die aktuelle Debatte die Frage nach Sinn und Unsinn der Erbschaftssteuer einmal mehr in den Blickpunkt der Öffentlichkeit rückt.

Was spricht für, was gegen die Erbschaftssteuer? Ohne Erbschaftssteuer würde es Deutschland, meint etwa Hans Michelbach Bundestagsabgeordneter der CDU/CSU und Mitglied im Finanzausschuss, deutlich besser gehen. Durch die Abschaffung der Erbschaftssteuer könnte, so Michelbach, ein wichtiger Impuls für die Verstetigung des Wachstums in unserem Land gesetzt werden. Die Erbschaftssteuer brachte den Ländern vergangenes Jahr weniger als vier Milliarden Euro ein. Sie macht damit nicht einmal ein Prozent des jährlichen Steueraufkommens in Deutschland aus. In den neuen Bundesländern lag das Erbschaftssteueraufkommen im vergangenen Jahr sogar nur bei 63 Millionen Euro.

Den bürokratischen Aufwand, mit dem sie erhoben werden muss, kann man zu Recht infrage stellen. Nicht zuletzt deshalb haben zahlreiche europäische Länder diese Steuer längst abgeschafft oder planen dies wie Österreich für die nahe Zukunft. Der europäische Wettbewerbsdruck steigt also auch in diesem Bereich. Es besteht daher die akute Gefahr, dass viele Unternehmen nach Österreich und in die Schweiz abwandern.

Die Gerechtigkeitsargumente, die oftmals für eine Beibehaltung der Erbschaftssteuer oder gar deren Erhöhung ins Feld geführt werden, greifen zu kurz. Denn alles, was vom Erblasser vererbt wird, wurde bereits versteuert. Drei Dutzend verschiedene Steuern sichern dem Staat auch zu Lebzeiten kräftige Steuereinnahmen. Außerdem gilt: Wer im Lotto gewinnt, kann seinen Gewinn steuerfrei einstreichen. Wer das Unternehmenserbe seines Vaters antritt, kann dies nicht. Die Erbschaftssteuer ist eine Umverteilungssteuer in Reinform.

Die gegenwärtige Debatte zeigt, dass eine wertneutrale Diskussion über sie nur schwer möglich ist. Natürlich ist es populär, sie mit Neidargumenten zu verteidigen und sogar deren Erhöhung zu fordern. Dabei wird gerne unterschlagen, dass durch den Zuschlag auf die Einkommenssteuer, den die Große Koalition für Top-Verdiener ab 2008 beschlossen hat, längst ein weiteres Umverteilungsinstrument Realität ist. Deshalb gibt es die Forderung, zum Erhalt von Wertschöpfung und Arbeitsplätzen betriebsnotwendige Unternehmensvermögen konsequent von der Besteuerung ausnehmen - oder die Erbschaftssteuer ganz einfach zum 1. Januar 2009 auslaufen zu lassen. Dadurch würde die private Altersvorsorge durch Wohneigentum nachhaltig gefördert, das deutsche Steuersystem vereinfacht und Deutschland als Wirtschaftsstandort gestärkt.

Befürworter der Erbschaftssteuer wie beispielsweise Joachim Poß, stellvertretender Vorsitzender der SPD-Fraktion im Bundestag, wenden ein, dass die Erbschaftssteuer in unserem Steuersystem eine Bedeutung hat, die weit über ihr fiskalisches Aufkommen hinausgeht. Sie sei ein unverzichtbares Element einer insgesamt gerechten Verteilung der Steuerlast in Deutschland. Das gelte insbesondere in der gegenwärtigen Situation, in der die Einkommen im Zuge der Globalisierung mehr und mehr auseinanderklafften.

Die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Erfassung der Werte von vererbten Immobilien und betrieblichem Vermögen mit ihrem tatsächlichen Verkehrswert müsse, so Poß, im Ergebnis dazu führen, dass sehr hohe Erbschaften zur Finanzierung gesellschaftlicher Zukunftsaufgaben stärker herangezogen werden. Die Bundesländer, denen das gesamte Aufkommen aus der Erbschaftssteuer zusteht, haben vom Bund gerade wichtige Zuständigkeiten im Bereich der Bildung übernommen, für die sie jetzt auch in der Finanzierungsverantwortung stehen.

Dieser Zusammenhang wird von den Finanzministerien der Länder auch parteiübergreifend so gesehen. Alle 16 Bundesländer haben sich unmittelbar nach der Verkündung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts gemeinsam darangemacht, eine verfassungskonforme Ausgestaltung der Bewertungsgrundlagen vorzunehmen. Auf deren Basis soll möglichst bereits im Herbst ein neues Erbschaftssteuergesetz im Bundestag beraten werden.

Auch im Falle von Betriebsübergängen auf dem Erbwege wären dabei, so Poß, nach der Entscheidung der Karlsruher Verfassungsrichter weiterhin Vergünstigungen bis hin zur vollständigen Verschonung möglich. Als Gemeinwohlinteresse an einem steuerbegünstigten Betriebsübergang müssten dabei insbesondere die Sicherung der betroffenen Arbeitsplätze angesehen werden. Eine Neuregelung müsse hierauf zielgenau Bezug nehmen und klare Nachversteuerungsregeln für den Fall festlegen, dass die Arbeitsplätze nach dem Übergang dann doch zügig abgebaut werden sollten. Joachim Poß: "Auch das kann ein Gerechtigkeitselement der Erbschaftssteuer sein. Sie ermöglicht es, durch entsprechende Vergünstigungen eine produktive Verwendung privaten Eigentums anzureizen, die ihrerseits wieder Einkommen und Nachfrage in unserer Volkswirtschaft schafft." 

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