INSM-Dossier Mitarbeiterbeteiligung

Ein Stück vom Kuchen für jedermann? Die Parteien überbieten sich in ihren Programmen mit Modellen zur finanziellen Mitarbeiterbeteiligung von Arbeitnehmern an den Unternehmen. Von einfachen Lösungen einer direkten Erfolgsbeteiligung bis hin zu komplizierten Fonds-Modellen einer Kapitalbeteiligung reicht dabei die Spannbreite der Überlegungen. Der Fachautor Stefan Fritz erklärt die Möglichkeiten der Mitarbeiterbeteiligung, nennt die Vorteile und zeigt Beispiele aus der Unternehmenspraxis.

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Stefan Fritz Mitarbeiter am Kapital beteiligen

Die Beteiligung von Mitarbeitern am Kapital von Unternehmen wird im Allgemeinen als die „hohe Schule der Mitarbeiterbeteiligung“ bezeichnet, und dies nicht ohne Grund. Sie verlangt von Mitarbeitern wie Unternehmern ein Grundvertrauen, sich aufeinander zuzubewegen. Dies ist nicht in allen Firmen selbstverständlich.

  • 14. Januar 2010
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Die steuerrechtliche Förderung von Kapitalbeteiligungen hat daher auch zum Ziel, bestehende Vertrauensdefizite auszugleichen und über Anreize die Begründung eines Beteiligungsverhältnisses in den Betrieben zu fördern.

Auf der Seite der Unternehmen stellt sich nicht selten die Frage, welche Mitsprache-, Kontroll- oder Informationsrechte der beteiligte Mitarbeiter hat. Obwohl innerhalb der Kapitalbeteiligung eine erhebliche Anzahl von Modellausprägungen zur Verfügung steht und jede dieser Ausprägung im Detail an die individuellen Bedürfnisse weitestgehend angepasst werden kann, besteht oft die Befürchtung, dass der Unternehmer nach Einführung eines Kapitalbeteiligungsmodells nicht mehr Herr im eigenen Haus ist. Mitarbeiter fragen sich in der Regel, wie ihre Kapitaleinlage im Unternehmen genutzt wird, ob Möglichkeiten der Insolvenzsicherung bestehen oder der Mitarbeiter nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses über seine Einlage frei verfügen kann.

Schon aus diesem Fragekatalog lässt sich leicht ablesen, dass die Wahl des optimalen Modells und dessen rechtssichere Ausgestaltung keine Trivialleistung ist. Aber, und dies sei an dieser Stelle nochmals herausgestellt, es gibt für (fast) jede Problemstellung eine Lösung. Grundsätzlich stehen im Rahmen der Kapitalbeteiligung vier Sparten mit ihren jeweiligen Unterausprägungen zur Verfügung.

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Die grundsätzlich einfachste Form der Kapitalbeteiligung ist die Beteiligung am Fremdkapital. In diesem Rahmen gewährt der Mitarbeiter dem arbeitgebenden Unternehmen ein Darlehen. Das Darlehen kann festverzinslich ausgestaltet sein oder einer variablen Verzinsung unterliegen. Letztere bezeichnet man als partiarische Darlehen. Das Darlehen in verbriefter Form kann als Schuldverschreibung auch an der Börse notiert sein. Dies ist jedoch eine in der Praxis selten in Erscheinung tretende Variante.

Mitarbeiterdarlehen sind, wenn die Beschäftigten das Kapital aus eigenem Vermögen erbringen, grundsätzlich gegen Insolvenzrisiken abzusichern. Dies sieht das Kreditwesengesetz (KWG) vor. Verstöße können strafrechtlich geahndet werden.

Es liegt auf der Hand, dass durch die Annahme von Mitarbeiterdarlehen die Bilanzrelation negativ beeinflusst wird. Aus diesem Grunde neigen viele Unternehmer dazu, ihre Mitarbeiter in mezzaniner Form zu beteiligen. Hier bieten sich die Gestaltungsvarianten der direkten oder indirekten Stillen Beteiligung bzw. des Genussrechts an.

Eine mezzanine Beteiligung erfordert eine Beteiligung der Mitarbeiter am Gewinn und Verlust, eine längerfristige, d.h. eine über fünf Jahre hinausgehende Bindung und eine nachrangige Haftung des Kapitals. Unter diesen Voraussetzungen kann das Kapital steuerrechtlich als Fremdkapital, betriebswirtschaftlich aber als Eigenkapital eingestuft werden. Dies bringt zwei Vorteile mit sich: die Kapitalbedienung mindert als Betriebsausgabe den Gewinn, gleichzeitig wird jedoch der Kapitalstock im Rating dem Eigenkapital zugerechnet.

Die Stille Beteiligung auf Grundlage der §§ 230 ff. HGB ist in diesem Rahmen eine gebräuchliche Variante. Hier hat der Mitarbeiter aus der Beteiligung rechtlich definierte Informationsrechte. Wer diese Informationsrechte scheut, kann sich dem Genussrecht (hier gibt es grundsätzlich keine gesetzliche Informationspflicht) oder der indirekten Variante der Stillen Beteiligung (hier besteht das Informationsrecht gegenüber einer zwischengeschalteten Beteiligungsgesellschaft) bedienen.

Denkbar ist aber auch, Mitarbeiter am Eigenkapital zu beteiligen. Aktiengesellschaften geben in diesem Rahmen nicht selten Belegschaftsaktien aus. Hier kann über die Wahl von Vorzugsaktien (der Aktionär hat in diesem Fall kein Rederecht in der Hauptversammlung, was über einen erhöhten Dividendenanspruch abgegolten wird) oder vinkulierte Namensaktien (hier erfordert die Übertragung der Aktien die Zustimmung der Gesellschaft) steuernd eingegriffen werden.

Die Beteiligung von Mitarbeitern als GmbH-Gesellschafter ist eine nicht selten zur Regelung der Unternehmensnachfolge gewählte Variante. Die betriebliche Praxis zeigt jedoch, dass auch die Beteiligung einer großen Anzahl von Mitarbeitern am GmbH-Kapital praktikabel außerhalb der Nachfolge umsetzbar ist.

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Einen anderen Charakter als die bisher aufgezeigten Varianten weist das Investivkapital in Form des Mitarbeiterguthabens auf. Hier handelt es sich um eine Form, in die das Unternehmen Kapital, das dem Mitarbeiter aus einer freiwilligen Zuwendung zugesprochen wird, vor dem steuerlichen Zufluss an den Mitarbeiter einbringt. Eine Versteuerung und Verbeitragung erfolgt somit erst mit der Fälligkeit und Auszahlung der Guthaben zu einem späteren Zeitpunkt. Da die Guthaben nicht als Darlehen zu klassifizieren sind, ist keine Insolvenzabsicherung des Kapitals erforderlich.

Im Gegensatz zur Erfolgsbeteiligung umfasst die Kapitalbeteiligung zusätzlich zur arbeitsrechtlichen Ebene eine gesellschaftsrechtliche Sphäre. Die Unterbreitung des Beteiligungsangebots oder der Abschluss einer freiwilligen Betriebsvereinbarung sind dem Arbeitsrecht zuzuordnen. Hierunter fallen z.B. die Abgrenzung des Kreises der beteiligungsberechtigten Mitarbeiter und die Gewährung einer Förderung. Inhalte, wie z.B. die Verzinsung des Kapitals, dessen Kündigung und aus der Beteiligung resultierende Informationsrechte, sind dem Gesellschaftsrecht zuzuordnen.
 

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