Stefan Fritz Förderung von Mitarbeiterbeteiligungs-Modellen
Die Beteiligung der Mitarbeiter der arbeitgebenden Unternehmen am Erfolg oder Kapital ist in Deutschland kein Instrument von hohem Verbreitungsgrad. Da mit ihr jedoch für Mitarbeiter wie Unternehmen diverse positiver Effekte verbunden sind, gewährt der Staat auf Beteiligungsmodelle eine Förderung über Steueranreize. Zu unterscheiden sind unterschiedliche Förderkanäle, die teilweise miteinander verknüpft werden können.
Förderung freiwilliger Arbeitgeberleistungen
Freiwillige Arbeitgeberleistungen - dies können auch Zuwendungen im Rahmen einer Erfolgsbeteiligung sein - führen grundsätzlich zu einer direkten Versteuerung und Verbeitragung. Kommen die Arbeitgeberzuwendungen nicht zur Ausschüttung, sondern verbleiben als Investivguthaben im Unternehmen, ohne dass der Mitarbeiter einen steuerlichen Zufluss erlangt, so wird die Versteuerung und Verbeitragung der Erfolgsanteile aufgeschoben.
Einen Zufluss erlangt der Mitarbeiter genau dann nicht, wenn er zu keinem Zeitpunkt wirtschaftliche Verfügungsgewalt über das Kapital hat. Das heißt, der Mitarbeiter darf nicht in die Lage versetzt werden, über die Verwendung der Erfolgsanteile selber zu entscheiden geschweige denn das Kapital auf seinem Konto auch nur vorübergehend verbuchen.
Sind diese Voraussetzungen gegeben, müssen die Vorgaben auf Grundlage eines Urteils des Bundesfinanzhofes des Jahres 1982 beachtet werden. Danach muss die Anlage der Finanzmittel im Interesse des Unternehmens erfolgen. Dies wird im Rahmen der Modellgestaltung durch eine langfristige Anlage und eine moderate Verzinsung der Guthaben zum Ausdruck gebracht. Für Unternehmen und Mitarbeiter können aus der Anlage von Investivguthaben erhebliche Liquiditätseffekte resultieren.
Fünftes Vermögensbildungsgesetz
Das Fünfte Vermögensbildungsgesetz fördert Kapitalbeteiligung von Mitarbeitern, deren Einkommen bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten. Diese liegen bei Alleinverdienern bei € 20.000 und bei gemeinsamer Veranlagung bei € 40.000 zu versteuerndes Einkommen. Die Gestaltung bringt mit sich, dass das Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuerberechnung letztendlich feststellt, ob die Anlage des Mitarbeiters im Rahmen des 5. VermBG anerkannt werden kann.
Ist eine Förderung auf dieser Grundlage gegeben, können Kapitalbeteiligungen - hierzu gehören sämtliche im Beitrag Kapitalbeteiligung genannte Beteiligungsformen mit Ausnahme des Investivkapitals) bis zu einer jährlichen Anlagehöhe von € 400 gefördert werden, sofern die Anlagefrist mindestens sechs Jahre beträgt. Ist die sogenannte Sperrfrist überschritten, wird eine einmalige Zulage in Höhe von 20% auf den VL-Anlagebetrag, d.h. maximal € 80, gewährt.
Die Nutzbarmachung des 5. VermBG für Kapitalbeteiligungen ist unbeschadet der Anwendung desselben Gesetzes für Bausparverträge möglich. In diesem Rahmen wird eine weitere Sparzulage von 9% auf einen Höchstbetrag von € 480 gewährt.
Förderung auf Grundlage des § 3 Ziff. 39 EStG
Eine weitere Fördergrundlage für Kapitalbeteiligungen (auch hier ist das Investivguthaben ausgeschlossen) stellt der § 3 Ziffer 39 des Einkommensteuergesetzes dar. Dieser ermöglicht es Arbeitgebern, eine Beteiligung der Mitarbeiter mit einem Betrag von bis zu € 360 pro Jahr anzureizen. Die Zulage kann unabhängig oder in Ergänzung zu einem finanziellen Engagement des Mitarbeiters gewährt werden. Der aus der Zulage resultierende geldwerte Vorteil ist steuer- und sozialversicherungsfrei.
Das Gesetz macht bei der Anwendung zur Bedingung, dass die Beteiligung auf einer freiwilligen Grundlage erfolgt und der Zulagebetrag nicht mit Entgeltansprüchen des Mitarbeiters verrechnet werden darf. Eine Verknüpfung der Zuwendung mit einer freiwillig gewährten Erfolgsbeteiligung ist dagegen möglich. Der Gesetzgeber koppelt die Zulage, im Gegensatz zum 5. VermBG nicht an Einkommensgrenzen oder Sperrfristen.
Rechenbeispiel
Rechenbeispiel für die Anwendung des 5. VermBG in Kombination mit § 3 Ziffer 39 EStG:
Die Muster GmbH bietet ihren Mitarbeitern eine Beteiligung am Kapital an, die sich zu 5 % fest verzinst. Hans Mustermann zeichnet einen Anteil in Höhe von 1.000 €. Ihm wird darauf eine Förderung von 360 € gewährt. Zudem ist Herr Mustermann als Verheirateter mit einem Jahreseinkommen in Höhe von 38.000 € VL-Berechtigt. Welche Rendite hat Herr Mustermann nach sechs Jahren erwirtschaftet?
Neben einer attraktiven Verzinsung kann die Mustermann GmbH von einem Anstieg der Eigenkapitalquote, einem hieraus resultierenden Ratingeffekte und Effekten aus einem aus der Beteiligung resultierenden Produktivitätsanstieg auf sich verbuchen.
Beratungsförderung
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gewährt auf die Beratungsleistungen im Rahmen der Einführung von Mitarbeiterbeteiligungsmodellen einen Förderbetrag von 50% des Beraterhonorars, maximal jedoch € 1.500 pro Beratung.
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