Bildung Wird jetzt geklagt?
Ein Gutachten meldet rechtliche Bedenken bei den Gesetzen für die Studiengebühren an. Gerichte könnten die betroffenen Landesregierungen zur Reform der noch ofenfrischen Beschlüsse zwingen - oder diese ganz kippen.
- Studentendemonstrationen gegen Studiengebühren
Mit dem Wintersemester 2006/07 sind die Studentendemonstrationen gegen Studiengebühren stark zurückgegangen. Der Protest jedoch läuft weiter - nur auf andere Weise. Die Studenten und einige Parteien wollen jetzt vor die Gerichte ziehen. Ihr Ziel: Die beschlossenen Gesetze und Regelungen auf dem Rechtsweg zu Fall bringen. Die Erfolgschancen sind dabei nicht schlecht, wie ein Gutachten von Ludwig Kronthaler, Richter am Bundesfinanzhof, belegt. Kronthaler verweist nach Durchsicht der Gesetzestexte der Bundesländer Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Hessen, Saarland, Bayern und Baden-Württemberg auf zwei kritische Punkte.
Ausbildungsfonds bedingt verfassungskonform
Nach Ansicht des Richters sind die bisher verabschiedeten Studiengebühren-Modelle außer in Hamburg verfassungswidrig. Denn in den anderen sechs Gebühren-Ländern sollen die Gelder zum Teil in die Finanzierung von sogenannten Ausgleichs- oder Studienfonds fließen. Damit werden Banken abgesichert, die Studienbeitragsdarlehen an sozial schwächere Studenten vergeben. Kann der Student das Darlehen später nicht zurückzahlen, hilft der Fonds den Banken aus.
Durch die Beiträge springen aber auch Studenten für ihre weniger betuchten Kommilitonen ein. Das ist verfassungswidrig und hätte vor dem Bundesverfassungsgericht keinen Bestand, sagt Kronthaler. Denn aus seiner Sicht stellt die Beteiligung der Studenten an dem Fonds rechtlich eine unzulässige Sonderabgabe dar. Es sei nach dem Sozialstaatsprinzip alleine Aufgabe des Staates, für ein sozialverträgliches Studium zu sorgen, erklärt er.
Kein Zweck ohne entsprechende Mittel
Darüber hinaus gibt es nach Ansicht des Richters ein weiteres rechtliches Problem: Dies betrifft die Länder Bayern und Nordrhein-Westfalen, in denen die Hochschulen alleine über die Höhe der Studiengebühren bestimmen können. Denn dort müssen die Universitäten in ihren Satzungen genau festlegen, wofür die Beiträge erhoben werden sollen. Die konkrete Höhe richtet sich dabei nach dem gesetzlich vorgegebenen Zweck und der daraus folgenden konkreten Gegenleistung.
Der Zweck in Bayern und Nordrhein-Westfalen lautet: Verbesserung der Studienbedingungen. Jeder verlangte Euro müsse also einen nachweisbaren Gegenwert haben - sprich mehr Dozenten, mehr Computerarbeitsplätze oder längere Öffnungszeiten der Fachbibliothek, erklärt Kronthaler. Ein undifferenzierter Einheitsbeitrag wäre mit einer solchen Zweckbestimmung rechtswidrig - die Gerichte könnten die Beitragssatzung einer Hochschule einfach verwerfen. Blieben die entsprechenden Paragraphen in den Gesetzen stehen, käme das quasi einer Pauschaleinladung zum Klagen gleich.
Als rechtlich unproblematisch sieht Kronthaler indes mögliche unterschiedliche Studienbeiträge je nach Fach. Das halten etwa die Grünen in NRW für verfassungswidrig. Für den Richter verstößt es aber nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, wenn angehende Germanisten weniger bezahlen als Maschinenbauer. Zum einen bekäme der Maschinenbau-Student für die höheren Beiträge auch mehr Gegenleistung von der Hochschule. Zum anderen ermöglichten die Studienbeitragsdarlehen auch sozial Schwächeren ein Studium in teuren Fächern wie Medizin.
Reformierung der Reform oder Prozess
So durchforsten derzeit die Fachministerien der betroffenen Bundesländer ihre Gebühren-Gesetze. Die Wahrscheinlichkeit ist groß, dass die Regierungen Gesetzes-Reformen in die Landtage einbringen werden, noch bevor die ursprünglichen Schriften überhaupt zur Anwendung kommen.
Bleibt eine Reform der Reform aus, könnte ein Klage-Gewitter losbrechen. Die Studentenvertretungen in Nordrhein-Westfalen etwa haben zum Auftakt des Wintersemesters eine Kampagne gestartet. Dabei werden die Kommilitonen aufgerufen, ihren Studierendenausschüssen eine Vollmacht für eine Sammelklage vor den Verwaltungsgerichten zu erteilen.
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