Fakten zur Arbeitnehmerfreizügigkeit

Kurz und knapp alles Wichtige zum neuen deutschen Arbeitsmarkt nach der Öffnung für Bürger aus den osteuropäischen EU-Staaten.

  • 1. Wie hat Deutschland die Arbeitnehmerfreizügigkeit für die neuen EU-Beitrittsstaaten bislang eingeschränkt?

    Der deutsche Arbeitsmarkt war auch vor dem 1. Mai 2011 nicht völlig abgeschottet. Arbeitnehmer aus den acht EU-Staaten Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn brauchten allerdings eine Arbeitserlaubnis von der Bundesagentur für Arbeit. Diese wurde nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilt: Es musste sich um eine qualifizierte Fachkraft handeln, einheimische Kräfte durften für diesen Job nicht zu Verfügung stehen (sogenannte Vorrangprüfung), und die deutschen Lohn- und Arbeitsbedingungen mussten eingehalten werden. Akademiker bekamen die Arbeitserlaubnis relativ leicht, weil bei ihnen keine Vorrangprüfung nötig war. Für Beschäftigte mit geringer Qualifikation war in der Vergangenheit das Arbeiten in Deutschland dagegen stark beschränkt. Ausnahmen gab es für Saisonarbeiter, Schausteller und Au-Pair-Tätigkeiten. 

  • 2. Gibt es mit der vollen Arbeitnehmerfreizügigkeit überhaupt noch Hürden für Arbeitnehmer aus Mittel- und Osteuropa?

    Nein. Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer ist ein Grundrecht, das Bürgern eines EU-Mitgliedstaates erlaubt, in Deutschland zu denselben Bedingungen wie die deutschen Staatsbürger zu arbeiten. Schon vor dem Stichtag 1. Mai 2011 durften sich die EU-Ausländer hier im Land frei bewegen und einen Wohnsitz haben – für die Annahme eines Jobs brauchten sie bisher jedoch eine Arbeitserlaubnis. Diese Einschränkung entfällt mit der Arbeitnehmerfreizügigkeit. 

  • 3. Warum wird Bulgaren und Rumänen die Freizügigkeit erst später gewährt?

    Weil Deutschland die eingeräumten Übergangsfristen bis zur vollständigen Öffnung des Arbeitsmarktes ausnutzt. Bulgarien und Rumänien sind am 1. Januar 2007 EU-Mitglieder geworden. Von den alten EU-Ländern kann die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit nämlich drei Mal um insgesamt sieben Jahre (sogenannte 2+3+2 Regel) hinausgezögert werden, wenn der heimische Arbeitsmarkt mit „schwerwiegenden Problemen“ belastet ist. Auch die dritte Verlängerung bis 2014 wird die Bundesregierung wohl wahrnehmen. Bei den acht übrigen neuen EU-Staaten ist es ebenfalls so gelaufen. Allerdings sind diese Länder schon am 1. Mai 2004 Mitglied der EU geworden. Hier läuft die Sieben-Jahres-Frist in diesem Frühjahr aus. 

  • 4. Worin liegt der Unterschied zur ebenfalls nun gewährten vollen Dienstleistungsfreiheit?

    Die Dienstleistungsfreiheit ist sozusagen die Freizügigkeit für die europäischen Unternehmen. Auch diese gehört zu den Grundrechten der Europäischen Union: Firmen dürfen ihre Dienstleistungen in anderen EU-Staaten anbieten und dafür Beschäftigte für eine begrenzte Zeit an den ausländischen Standort entsenden. Deutschland hat die politisch vereinbarte Möglichkeit genutzt, auch die Dienstleistungsfreiheit bis Ende April 2011 einzuschränken – allerdings nur in bestimmten Branchen. Für das Reinigungsgewerbe, Innendekoration sowie das Baugewerbe einschließlich verwandter Wirtschaftszweige durften die ausländischen Unternehmen lediglich ein bestimmtes, vereinbartes Kontingent von Arbeitnehmern nach Deutschland entsenden. Ein-Personen-Unternehmen dürfen schon seit 2004 in allen Branchen ohne Einschränkungen agieren. Das basiert genau genommen auf dem auch existierenden Grundrecht der Niederlassungsfreiheit. 

  • 5. Ändert sich auch etwas an der Zulassung von Arbeitskräften aus Drittstaaten?

    Nein, die Arbeitnehmerfreizügigkeit gilt nur für Bürger aus den neuen EU-Mitgliedsstaaten. Für Arbeitnehmer aus Ländern außerhalb der EU bleibt es bei den weitgehenden Beschränkungen. Die Regeln, welcher Zuwanderer wann und wie lange nach Deutschland kommen darf, sind kompliziert. Politisch wird vor allem darüber diskutiert, aufgrund des wachsenden Facharbeitermangels die Hürden für Hochqualifizierte aus dem Nicht-EU-Ausland abzubauen. Spitzenkräfte und Spezialisten für die Wirtschaft erhalten zur Zeit nur dann eine Niederlassungs- und Arbeitserlaubnis ohne Arbeitsmarktprüfung, wenn sie auf der freien deutschen Stelle mindestens 66.000 Euro im Jahr verdienen. Die Wirtschaftflügel von Union und FDP drängen auf niedrigere Einkommensgrenzen. Entschieden ist aber noch nichts. 

  • 6. Gilt die neue Freizügigkeit auch für EU-Studenten aus Ost- und Mitteleuropa, die an hiesigen Hochschulen eingeschrieben sind?

    Ja. Faktisch genießen sie die Freiheit der Jobsuche in Deutschland aber schon seit Anfang 2009. Auf einer Kabinettsklausur in Meseberg 2007 hatte die damalige Große Koalition entsprechende Erleichterungen für Akademiker aus den neuen EU-Mitgliedsstaaten verabredet. Argumentiert wurde mit ersten Engpasssituationen bei Hochqualifizierten auf dem deutschen Arbeitsmarkt. Aber es gab auch politisch-taktische Motive: Mit dem Entgegenkommen bei Studenten fiel es der Bundesregierung gegenüber der EU-Kommission in Brüssel leichter, das weitere Hinauszögern der allgemeinen Arbeitsnehmerfreizügigkeit bis Mai 2011 zu erklären. Deutschland schöpfte hier die maximale Übergangsfrist von sieben Jahren aus. 

  • 7. Werden weiterhin Saisonarbeiter und Erntehelfer aus Osteuropa kommen?

    Sicher, aber womöglich werden es weniger. Auch Saisonkräfte für Landwirtschaft und Gastronomie brauchen nun keine Arbeitserlaubnis in Deutschland mehr. Nur für Bulgaren und Rumänen bleibt das bürokratische Verfahren bis 2014 bestehen. Experten gehen davon aus, dass vor allem die deutsche Landwirtschaft in den kommenden Jahren eher Schwierigkeiten haben wird, weiter genügend Arbeitskräfte zu bekommen. Denn: Für etliche – insbesondere solche mit deutschen Sprachkenntnissen – ermöglicht die Freizügigkeit, sich auf andere, besser bezahlte Stellen zum Beispiel in der Industrie zu bewerben. In der Landwirtschaft zeichnet sich bereits ab, dass sich die Betriebe gute Kräfte sichern und statt befristeter Saisonjobs jetzt Dauerarbeitsverhältnisse schließen. 

  • 8. Wie muss eine deutsche Firma einen neu angestellten Arbeitnehmer aus Ost- und Mitteleuropa bezahlen?

    Am häufigsten wird der Mitarbeiter wahrscheinlich wie ein deutscher Kollege bezahlt, der auf einer vergleichbaren Stelle mit gleichen Voraussetzungen arbeitet. Denn viele Unternehmen fallen unter einen Branchentarifvertrag oder sie haben einen Haustarifvertrag mit Gewerkschaften abgeschlossen. In diesen Fällen wird der neue Mitarbeiter entsprechend seiner Tätigkeit einer Vergütungsgruppe zugeordnet, die sein Einkommen festlegt. Eine bewusste Schlechterbezahlung wird die Unternehmensleitung kaum wagen, weil sie damit Klagen auf Gleichbehandlung riskiert, mindestens aber Ärger mit dem Betriebsrat.

    Anders stellt sich die Situation bei Unternehmen ohne Tarifbindung da: Hier ist der Lohn im Prinzip frei verhandelbar. Zum einen wirkt als untere Schranke die Sittenwidrigkeit nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Zum anderen gelten in mittlerweile zehn Branchen Mindestlöhne, die für alle Betriebe unabhängig vom Tarifstatus bindend sind. Für alle Arbeitnehmer aus dem Osten mit Jobs bei deutschen Firmen gilt aber: Sie fallen in vollem Umfang unter das deutsche Arbeitsrecht und sie zahlen in die deutsche Sozialversicherung ein. 

  • 9. Muss eine in Deutschland angesiedelte Firma aus den neuen EU-Staaten ihren entsandten Mitarbeitern Löhne auf deutschem Niveau zahlen?

    Nein. Grundsätzlich werden entsandte Arbeitnehmer nach dem Herkunftslandprinzip behandelt. Danach gelten die Sozialstandards und Vorschriften des Heimatstaates. Mit der europäischen Entsenderichtlinie von 1996 überließ es die EU-Kommission den Mitgliedsstaaten jedoch, abweichend davon allgemeingültige Mindeststandards zu setzen. Deutschland hat davon Gebrauch gemacht. Seit Frühjahr 2011 gibt es in zehn Wirtschaftszweigen tarifliche Mindestlöhne, die nach dem sogenannten Arbeitnehmer-Entsendegesetz für allgemeinverbindlich erklärt wurden. Diese Löhne gelten für alle Betriebe – auch für die aus dem EU-Ausland mit entsendeten Arbeitnehmern. 

  • 10. Gilt für Handwerksfirmen aus Mittel- und Osteuropa auch die deutsche Handwerksordnung?

    Ja, Voraussetzung für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit in zulassungspflichtigen Handwerken ist auch hier die Eintragung in die Handwerksrolle. Dazu ist für Bürger aus den neuen EU-Mitgliedsstaaten die Meisterprüfung oder eine fachlich gleichwertige fachbezogene Prüfung (z.B. Ingenieur) nötig. Möglich ist auch, die Eintragung über eine Ausnahmebewilligung zu bekommen, dafür prüfen die zuständigen Handwerkskammern im Einzelfall die Kenntnisse und Fertigkeiten der Selbstständigen. Wegen der Beschränkungen bei der Dienstleistungsfreiheit im Baugewerbe (siehe Frage 4) waren viele Firmen bisher Ein-Mann-Unternehmen. Seit Mai 2011 können sie auch Mitarbeiter nach Deutschland entsenden. 

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